Auf die äußere Form kommt es dabei nicht an [1] – auch die handschriftliche Abfassung des Arbeitsvertrags schließt nicht aus, dass es sich um AGB handelt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die ...
Sie räumt Ersteren den Vorrang ein. Sie bewirkt auch, dass der Anwendungsbereich der AGB von der Reichweite und der Auslegung der individuellen Vereinbarung abhängt und nicht umgekehrt. [1] Rz. 2 Die ...